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Kindergeld

Obwohl normalerweise für volljährige Kinder Kindergeld nur dann gewährt wird, wenn sich das Kind in der Ausbildung befindet, steht Eltern, so der Bundesfinanzhof, auch während eines Au Pair Aufenthaltes des volljährigen Kindes Kindergeld zu, wenn im Ausland die Teilnahme an einem mindestens 10 Wochenstunden umfassenden, begleitenden Sprachunterricht in schriftlichen Nachweisen wie zum Beispiel Anmeldungen oder Zeugnissen dokumentiert werden kann. Unter dieser Voraussetzung nämlich zählt der Au Pair Aufenthalt zur Berufsausbildung (AZ:VIII R 8/04).

Liegt die wöchentliche Unterrichtsstundenanzahl des Au Pairs unter 10 Stunden, kann es hilfreich sein, die Regelgrenze anhand einer Bescheinigung des Veranstalters nachzuweisen. Im Urteilsfall BFH, III B 39/06 bescheinigte der Schulleiter, dass das Au Pair neben vier Stunden Sprachschulbesuch pro Woche zudem von Montag bis Freitag täglich zwei Stunden zur Vor- und Nachbereitung benötigte.

Weniger als 10 Stunden genügen aber auch dann, wenn  Einzelunterricht genommen wird und damit die Vor- und Nachbereitung mehr Zeit erfordert, aber auch, wenn zusätzlich zum Sprachunterricht weitere Fremdsprachen fördernden Tätigkeiten übernommen werden und das Au Pair etwa an Vorlesungen teilnimmt.

Begünstigend wirkt sich ebenfalls der Ausbildungswille des volljährigen Kindes aus. Legen Sie deshalb dem Kindergeldantrag auch Kopien von Bewerbungsschreiben (und deren Ablehnung) Ihres Kindes bei, Bescheinigungen über die Teilnahme an Eignungstests und Info-Veranstaltungen bei der Bundesagentur für Arbeit u.a.

Grundsätzlich wichtig ist, dass die Kindeseinkünfte den Jahresgrenzbetrag von 7.680 € nicht übersteigen dürfen, da in einem solchen  Fall das Kindergeld generell verloren ginge.

Zu den Einkünften eines Au Pairs zählen

  • das Taschengeld
  • die freie Verpflegung ( wird mit einem Pauschbetrag von 200,30 €/ Monat angesetzt )
  • freie Unterkunft ( wird, sollte das Au Pair im Haus der Gastfamilie wohnen – was in der Regel der Fall sein sollte – mit 165,07 €/ Monat, anderenfalls mit 194,20 €/ Monat angesetzt)

Das bedeutet, dass bei einem einjährigen (52 Wochen) Au Pair Aufenthalt mit

  • einer Verpflegungspauschale von 2403,60 €/ Jahr

und mit

  • einer Unterkunftspauschale von 1980,84 €/ Jahr (2330,40 € bei außerhäusiger Unterbringung)

gerechnet wird, was zusammen

  • 4384.44 €/ Jahr   (4734 €/ Jahr ) macht.

Ziehen Sie vom Jahresgrenzbetrag nun beide Pauschalen ab, bleiben für das Taschengeld entsprechend  noch 3295,56 €/ Jahr, d.h., das Taschengeld darf pro Woche nicht mehr als 63,37 € (56,65 € ) betragen.

Sollten Sie im Kalenderjahr, in dem Sie Ihren Au Pair Aufenthalt antreten,  bereits andere Bezüge (d.h. steuerfreie Einnahmen) erhalten haben (unter 400€-Jobs) müssten Sie diese selbstverständlich auch vom Jahresgrenzbetrag abziehen, so dass das Taschengeld noch geringer ausfallen müsste, damit der Anspruch auf das Kindergeld erhalten bleibt.

Bitte vergessen Sie im Rahmen der Steuererklärung nicht von allen Bezügen die gemeinsame Kostenpauschale von 180 €/Kalenderjahr abzuziehen. Haben Sie Anwendungen, die zur Erlangung dieser Einnahmen dienen, können Sie gegen Nachweise sogar mehr abziehen (z. B. Heimflug für Bewerbungsgespräche).

Letztlich zeigt es sich jedoch immer wieder, dass der Bewilligungsbescheid häufig  im Ermessen des Sachbearbeiters liegt. Beantragen Sie deshalb zunächst grundsätzlich das Kindergeld, auch bei USA-Aufenthalten!
Darauf hingewiesen werden muss allerdings, dass im Rahmen des Neuseeland Au Pair-Programmes kein Kindergeld gezahlt wird, da der Besuch von Sprachschulen WHS-Einreisenden nur für drei Monate gestattet wird.

Die Anträge sind bei der Familienkasse Ihres zuständigen Arbeitsamtes zu stellen. Die entsprechenden Anschriften und Öffnungszeiten Ihrer Kindergeldkasse finden Sie unter www.kindergeld24.com/Ortsverzeichnis-der-Familienkassen.pdf

Die kostenpflichtige, bundesweite Rufnummer lautet 0180 15 46 337.

„Greif schleunigst zu, kurz nur bietet sich die Gelegenheit, zu Geld zu kommen.“

Mark Valerius Martial um 100 n.Chr.

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